Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2985
BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17 (https://dejure.org/2018,2985)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - IV ZR 53/17 (https://dejure.org/2018,2985)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - IV ZR 53/17 (https://dejure.org/2018,2985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bevollmächtigung des Bezugsberechtigten einer Risikolebensversicherung zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers; Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der ...

  • rewis.io

    Risikolebensversicherung: Auslegung einer Klausel über die Bevollmächtigung eines Bezugsberechtigten nach dem Ableben des Versicherungsnehmers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ALB § 7
    Nach Tod des VN ist Anfechtung trotz Sicherungszession gegenüber dem Bezugsberechtigten zu erklären

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB § 7 Abs. 8
    Bevollmächtigung des Bezugsberechtigten einer Risikolebensversicherung zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers; Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung einer Klausel über die Bevollmächtigung des Bezugsberechtigten zur Entgegennahme von Erklärungen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1019
  • MDR 2018, 595
  • VersR 2018, 339
  • WM 2018, 421
  • WM 2019, 386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.05.1982 - IVa ZR 264/80

    Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag - Rücktritt vom

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    Die Revision beruft sich weiterhin ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1982 (IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746 unter II 3).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Klauseln in einer Lebensversicherung, die den Versicherer berechtigen, nach dem Tod des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass dieser bestimmte Personen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bevollmächtigt hat, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (Senatsurteile vom 24. März 1993 - IV ZR 36/92, VersR 1993, 868 unter 3 a; vom 5. Mai 1982 - IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746 unter II 1 und 2).

    Dies widerspricht den Interessen des Versicherungsnehmers nicht, sondern dient dem Vertragszweck und damit den Interessen beider Vertragspartner (Senatsurteil vom 5. Mai 1982 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 22/09

    Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - IV ZR 196/10, VersR 2012, 344 Rn. 16; vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 13; jeweils m.w.N.).

    Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist er - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 aaO; vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 148/09

    Lebensversicherung: Arglistanfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    aa) Der Versicherer trägt die Beweislast für die Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 148/09, VersR 2011, 909 Rn. 16).

    Wenn - wie hier - objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 196/10

    Lebensversicherung: Wiederaufleben der "für die Dauer der Abtretung" widerrufenen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - IV ZR 196/10, VersR 2012, 344 Rn. 16; vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 13; jeweils m.w.N.).

    Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist er - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 aaO; vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.03.1993 - IV ZR 36/92

    Schutzwertes Interesse einer Alleinerbin - Gewillkürte Prozeßstandschaft -

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    (b) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Senatsurteil vom 24. März 1993 (IV ZR 36/92, VersR 1993, 868 unter 3 a).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Klauseln in einer Lebensversicherung, die den Versicherer berechtigen, nach dem Tod des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass dieser bestimmte Personen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bevollmächtigt hat, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (Senatsurteile vom 24. März 1993 - IV ZR 36/92, VersR 1993, 868 unter 3 a; vom 5. Mai 1982 - IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746 unter II 1 und 2).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    Die Klausel kann nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 85 = juris Rn. 14 und ständige Senatsrechtsprechung) nicht so ausgelegt werden, dass im Fall einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senatsurteile vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 19; vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    Wenn - wie hier - objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 331/05

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe eines Schutzbriefs bei Beantragung

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - IV ZR 53/17
    In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senatsurteile vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 19; vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    (d) Des Weiteren entspricht es dem Interesse des Versicherers, Klarheit über den Adressaten des von ihm zu erteilenden Hinweises zu haben (vgl. zu dem Interesse des Versicherers, Klarheit hinsichtlich des richtigen Erklärungsadressaten zu haben, auch Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - IV ZR 53/17, VersR 2018, 339 Rn. 20 bezüglich des Empfängers einer Anfechtungserklärung).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

    Solche Klauseln, die den Versicherer berechtigen, nach dem Tod des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass dieser bestimmte Personen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bevollmächtigt hat, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in einer Lebensversicherung, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - IV ZR 53/17, VersR 2018, 339; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 ALB 2016 Rn. 25).

    Dadurch dass sie die Ansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Sparkasse abgetreten hatte, ist diese auch nicht alleinige oder vorrangige Empfangsbevollmächtigte im Sinne der Klausel geworden, weil diese sachgerecht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass im Fall einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - IV ZR 53/17, VersR 2018, 339).

  • OLG Dresden, 15.04.2024 - 4 U 12022/23
    Liegen wie hier Falschangaben unstreitig objektiv vor, muss indes der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine plausible Erklärung dafür vortragen, wie und weshalb es dazu gekommen ist (BGH, Beschluss vom 7.11.2007 - IV ZR 103/06, juris; Urteil vom 7.2.2018 - IV ZR 53/17, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2013, 7 U 229/11, Rn. 37, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG, § 22 Rn. 44).
  • OLG Köln, 30.01.2020 - 12 U 51/18

    Lebensversicherung - Bezugsberechtigung nach Tilgung abgesicherter

    Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen (BGH, aaO, Rn. 16; Urteil vom 07.02.2018 - IV ZR 53/17, WM 2018, 421-424, zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220-227, zitiert nach juris Rn. 13 mwN).

    Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (BGH, Urteil vom 18.01.2012 - IV ZR 196/10, WM 2012, 297-300, zitiert nach juris 16; Urteil vom 07.02.2018 - IV ZR 53/17, WM 2018, 421-424, zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220-227, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mwN).

  • OLG Nürnberg, 15.11.2021 - 8 U 322/21

    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen

    (a) Diese sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. etwa BGH, Urteile vom 07.02.2018 - IV ZR 53/17, NJW 2018, 1019 Rn. 18 und vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15, NJW 2017, 1620 Rn. 25).
  • OLG Nürnberg, 04.05.2021 - 8 U 91/21

    Definition einer "Kopfverletzung" in der Dread-Disease-Versicherung

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 07.02.2018 - IV ZR 53/17, NJW 2018, 1019 Rn. 18 und vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15, NJW 2017, 2831 Rn. 26 jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2021 - 14 U 339/20

    Unfallversicherung: Wirksamkeit einer Rentenklausel unter

    Bei objektivem Vorliegen einer Falschangabe muss indes der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine plausible Erklärung dafür vortragen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH, Beschluss vom 7.11.2007 - IV ZR 103/06, juris; Urteil vom 7.2.2018 - IV ZR 53/17, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2013, 7 U 229/11 , Rn. 37 , juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG, § 22 Rn. 44).
  • LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aufgrund

    Zudem sei die Ausschlussklausel in Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 danach auszulegen, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Lektüre der Ausschlussklausel erkennen könne, dass es sich bei vorliegendem (vorvertraglichen) Geschehen überhaupt um entsprechende Willenserklärungen oder Rechtshandlungen gehandelt habe (vergleiche BGH - IV ZR 318/16, VersR 2018, 339 - 341).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht